Vogelschutz bei Baumaßnahmen: Nicht das einzelne Tier, sondern der Bestand ist geschützt

27.02.2026

Vogel ist von Baulärm genervt, Illustration
Vogel ist von Baulärm genervt, Illustration

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 26.02.2026 ein Urteil zur Auslegung der Vogelschutzrichtlinie RL 2009/147/EG erlassen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen C-131/24 gibt spezifische Vorgaben für Straßenbauprojekte in Bezug auf den Schutz von Vogelarten. Die zentrale Frage war die Definition und das Verständnis von „absichtlichem Stören“ gemäß Artikel 5 d) der Richtlinie, anlässlich eines Falles aus Österreich.

Hintergrund des Falls: Bauvorhaben bei St. Pölten

Im Fokus stand der Bau einer 1,69 Kilometer langen Straße in der Nähe von St. Pölten, Österreich. Umweltorganisationen hatten hier einem möglichen Verstoß gegen den Vogelschutz widersprochen. Konkret ging es um die potenzielle Beeinträchtigung von Brutplätzen der Feldlerche, des Rebhuhns und der Wachtel. Zusätzlich wurde argumentiert, dass der Verkehrslärm die umliegenden Waldvögel zukünftig stören könnte. Das österreichische Bundesverwaltungsgericht zog den EuGH zu Rate, um die gesetzlichen Vorgaben zu klären.

Relevante Aspekte des EuGH-Urteils

Laut EuGH ist die Absicht, auf Vögel störend zu wirken, nicht notwendig, um gegen die Vogelschutzrichtlinie zu verstoßen. Es genügt, dass die Störung in Kauf genommen wird. Damit können Straßenbauprojekte potenziell unter das Verbot des absichtlichen Störens fallen, selbst wenn sie nicht explizit darauf abzielen, Vögel zu beeinträchtigen.

Entscheidens ist also die Unterscheidung zwischen der Störung einzelner Vögel und der Beeinträchtigung des Bestands einer Art. Der EuGH stellt klar, dass nur Auswirkungen auf den Bestand einer Vogelart für das Verbot von Bedeutung sind. Wenn eine Art bereits stark gefährdet ist, kann jedoch auch die Störung einzelner Tiere erheblich sein.

Schutzmaßnahmen und gerichtliche Prüfung

Das Urteil hebt ferner hervor, dass eine Störung nicht als „absichtlich“ gilt, falls das Bauvorhaben adäquate Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen integriert hat. Die Wirksamkeit solcher Begleitmaßnahmen muss durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen anhand wissenschaftlicher Daten geprüft werden.

Wissenschaftliche Prognosen gewinnen an Bedeutung

Abschließend unterstreicht der EuGH die Wichtigkeit wissenschaftlicher Prognosen, die frühzeitig die potenzielle Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen einschätzen sollen. Diese Prognosen spielen eine wesentliche Rolle bei der Beurteilung, ob ein Bauvorhaben mit der Vogelschutzrichtlinie im Einklang steht.

Insgesamt liefert das Urteil präzise Richtlinien für Straßenbauprojekte und deren Vereinbarkeit mit dem Vogelschutz. Wissenschaftliche Evaluationen und präventive Planungen stehen im Vordergrund, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

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