Die BRB Bundesvereinigung Recyclingbaustoffe e. V., der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e. V. sowie die IGAM Interessengemeinschaft der Aufbereiter und Verwerter von Müllverbrennungsschlacken haben am 20. Januar ein gemeinsames Forderungspapier veröffentlicht. Ziel ist die Überarbeitung der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft im Tiefbau.

Nachbesserungsbedarf bei der Ersatzbaustoffverordnung

Seit über anderthalb Jahren ist die EBV in Kraft. Jedoch hemmt die Verordnung laut den Verbänden die Nutzung mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) im Straßen- und Erdbau. In der Praxis sehe man erheblichen Verbesserungsbedarf an bestimmten Stellen der Verordnung. Ein anstehendes Planspiel 2.0 im Rahmen der Evaluierung der Verordnung soll dabei helfen, die EBV effizienter zu gestalten.

Die zehn zentralen Forderungen

Das Forderungspapier nennt zehn konkrete Aspekte zur Verbesserung der EBV:

1. Abfallende in EBV durch Wiederaufnahme von § 1 Abs. 1 Nr. 3 EBV (Entwurf a. F.) regeln
2. Verwertung von MEB auf Kies / Grundgebirge ermöglichen
3. Bagatellgrenzen / Kleinmengenregelungen für Anzeigepflichten einführen
4. Vereinfachungen bei den Dokumentationspflichten für Verwender schaffen und Möglichkeiten der Digitalisierung zulassen
5. Materialklasse HMVA-3 wieder einführen
6. Mobile Anlagen bei Baustellenwechsel nicht unverhältnismäßig belasten
7. Bundeseinheitliche praktikable Lösung zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserabstandes schaffen
8. Überwachungswerte streichen
9. Abgrenzung von technischen Bauwerken zu bodenähnlichen Anwendungen bundeseinheitlich definieren
10. Schnittstelle von EBV und AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zur Einstufung von MEB als (nicht) wassergefährdend eindeutig und bundeseinheitlich regeln

Erfahrungen aus der Praxis

Hersteller beobachten, dass die komplexen Regelungen der EBV potenzielle Verwender abschrecken. Dies verringert das Substitutionspotential von MEB für Primärrohstoffe, was den ursprünglichen Zielen der Verordnung widerspricht.

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