Ersatzbaustoffverordnung vs. BBodSchV: Abgrenzung, Schnittstellen und Praxisleitfaden für Bodeneinbau

09.02.2026

Ersatzbaustoffverordnung vs. Bundes-Bodenschutz und -Altlastenverordnung
Ersatzbaustoffverordnung vs. Bundes-Bodenschutz und -Altlastenverordnung

Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) haben beide den Umgang mit Böden zum Thema. In ihren Anwendungsbereichen und Verantwortlichkeiten unterscheiden sie sich jedoch. Dieser Artikel zeigt Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Verordnungen auf und skizziert ihre wesentlichen Punkte.

Rechtsrahmen und Zielsetzung: Mantelverordnung seit 1. August 2023

Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind in ihrer heute maßgeblichen Form Teil der Mantelverordnung und seit 1. August 2023 in Kraft.

Die Ersatzbaustoffverordnung schafft bundeseinheitliche Regeln für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke (z. B. Straßen-, Erd- und Schienenverkehrswegebau). Das Bundesumweltministerium beschreibt sie als Konkretisierung des Grundwasser- und Bodenschutzes. Bei Einhaltung der Regelungen bestehe „keine Besorgnis“ hinsichtlich schädlicher Bodenveränderungen und Grundwassereinträgen.

Die BBodSchV ist das zentrale Detailregelwerk zum vorsorgenden Bodenschutz und zur Altlastenbearbeitung. Sie regelt insbesondere Vorsorge (inkl. Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien), Gefahrenabwehr bei Bodenerosion, Untersuchung/Bewertung/Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten sowie Anforderungen an Vorerkundung, Probenahme (siehe hierzu auch Probenahme nach LAGA PN 98) und Analytik.

Systematische Abgrenzung der Geltungsbereiche

Die Abgrenzung erfolgt nicht über „Boden vs. Baustoff“, sondern über Zweck und Einbauort.

Ersatzbaustoffverordnung: Technische Bauwerke

Die EBV gilt für den Einbau in technische Bauwerke. Ein mineralischer Ersatzbaustoff ist ein mineralischer Baustoff, der als Abfall oder Nebenprodukt anfällt/erzeugt wird, für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und in die Stoffgruppen der Verordnung fällt (u. a. Recycling-Baustoffe, Gleisschotter, Bodenmaterial).

Ein technisches Bauwerk ist jede mit dem Boden verbundene Anlage, die nach den Einbauweisen der EBV errichtet wird. Genannt sind u. a. Straßen/Wege, Schienenverkehrswege, befestigte Flächen, Leitungsgräben/Baugruben/Hinterfüllungen sowie Erdbaumaßnahmen wie Lärm- und Sichtschutzwälle.

BBodSchV: Auf- oder Einbringen auf oder in den Boden

Die §§ 6 bis 8 BBodSchV gelten für das Auf- oder Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (z. B. Rekultivierung, Wiedernutzbarmachung, Landschaftsbau, land-/gartenbauliche Folgenutzung). Besonders wichtig: Diese Vorschriften gelten auch für die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht – einschließlich auf technischen Bauwerken (im Sinne der EBV) und auf Deichen.

Spiegelbildliche Ausschlüsse: Warum beide Regelwerke im Projekt nebeneinander greifen können

  • Die BBodSchV gilt nicht für den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke, soweit dieser nach Maßgabe der EBV erfolgt.
  • Die EBV gilt nicht für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe
    • auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht (auch bei Herstellung im Zusammenhang mit einem technischen Bauwerk) und
    • unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken.

Damit wird in vielen Vorhaben eine Zonierung erforderlich: Bauwerkskern nach EBV, Bodenaufbau/Begrünung nach BBodSchV.

Gemeinsame Schutzgüter und Schnittstellenbegriffe

Beide Verordnungen verfolgen denselben umweltfachlichen Kern: Schutz von Boden und Grundwasser, jedoch mit unterschiedlicher Systematik.

„Nicht-Besorgnis“ und Bodenfunktionen

  • EBV: Einbau in technische Bauwerke nur, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Diese „Nicht-Besorgnis“ ist an Qualitätsanforderungen und zulässige Einbauweisen gekoppelt.
  • BBodSchV: Zulässigkeit des Auf-/Einbringens setzt voraus, dass (1) eine schädliche Bodenveränderung nicht zu besorgen ist und (2) mindestens eine Bodenfunktion nachhaltig verbessert, gesichert oder wiederhergestellt wird. Das knüpft inhaltlich an das Bundes-Bodenschutzgesetz an.

Zentrale Definitionen für die Praxis

  • durchwurzelbare Bodenschicht (BBodSchV): Bodenschicht, die von Pflanzenwurzeln abhängig von Standortbedingungen durchdrungen werden kann. Umfasst in der Regel Ober- und Unterboden.
  • Bodenmaterial (BBodSchV): Material aus Oberboden/Unterboden/Untergrund, das ausgehoben/abgeschoben/abgetragen oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wurde.
  • Die EBV übernimmt „Bodenmaterial“ per Verweis auf die BBodSchV und verlangt zusätzlich, dass es nach Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial vermischt wurde.

Bodeneinbau in technische Bauwerke nach EBV

Sobald Bodenmaterial (typischerweise Aushub) als mineralischer Ersatzbaustoff in ein technisches Bauwerk eingebaut wird, ist die EBV der Maßstab für Untersuchung, Einstufung und Einbau. Praxisfälle sind u. a. Dammkörper, Hinterfüllungen, Leitungsgräben und Baugrubenverfüllungen, soweit sie als technisches Bauwerk eingeordnet werden.

Kernmechanismus: Untersuchung, Materialklasse, Einbauweise

Untersuchungspflicht: Nicht aufbereitetes Bodenmaterial (und Baggergut) ist unverzüglich nach Aushub/Abschieben auf die zur Materialklasse erforderlichen Parameter zu untersuchen. Bei belastungsrelevanten Nutzungshinweisen sind zusätzliche Parameter einzubeziehen.
Klassifizierung: Einordnung in eine Materialklasse (Anlage 1 Tabelle 3) nach Bewertung der Untersuchungsergebnisse.
Zulässige Einbauweisen: Einbau nur in den für die jeweilige Materialqualität zulässigen Einbauweisen. Anforderungen an Herstellung/Untersuchung sind einzuhalten.

Wo die EBV endet: durchwurzelbare Bodenschicht

Der spätere Bodenaufbau (Vegetations-/Begrünungsschicht) auf einem Damm/Wall fällt nicht unter die EBV. Die EBV gilt ausdrücklich nicht für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch wenn diese im Zusammenhang mit einem technischen Bauwerk hergestellt wird.

Wasser- und Gebietsschutz im technischen Bauwerk

Für technische Bauwerke gelten EBV-Gebietsbeschränkungen:

  • Wasserschutzgebiete/Heilquellenschutzgebiete Zone I: Einbau unzulässig.
  • Zone II: nur bestimmte, vergleichsweise „saubere“ Ersatzbaustoffe (z. B. BM-0/BG-0, Gleisschotter Klasse 0).

Außerdem: Wasserrechtliche Regelungen, insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz, haben Vorrang.

Auf- und Einbringen nach BBodSchV: Bodenflächen, Bodenschichten, Verfüllungen

Die BBodSchV ist einschlägig, wenn Bodenmaterial auf oder in den Boden eingebracht wird und nicht Teil eines technischen Bauwerks ist – etwa zur Geländeprofilierung, Rekultivierung, Wiedernutzbarmachung oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht (auch auf technischen Bauwerken).

Allgemeine Zulässigkeit: Drei Bausteine

  1. Keine Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung nach § 3 (u. a. Vorsorgewerte).
  2. Bodenfunktionsbezug: mindestens eine Bodenfunktion nachhaltig verbessern/ sichern/ wiederherstellen.
  3. Untersuchung, Dokumentation, Anzeige: grundsätzlich Untersuchung vor Einbringung. Dokumentation erstellen und aufbewahren. Anzeige bei Überschreiten bestimmter Volumina.

Untersuchungen, Dokumentation und Anzeige

Vor dem Auf-/Einbringen sind Materialien mindestens auf die in Anlage 1 Tabellen 1 und 2 genannten Stoffe analytisch zu untersuchen, bei Anhaltspunkten sind zusätzliche Stoffe einzubeziehen.

Von Analytik kann unter engen Voraussetzungen abgesehen werden, z. B. nach Sachverständigen-Vorer-kundung ohne Belastungsindizien oder bei Mengen bis 500 m³ ohne Anhaltspunkte.

Die Ergebnisse (oder die Voraussetzungen für das Absehen) sind zu dokumentieren und zehn Jahre aufzubewahren. Die Behörde kann die Vorlage der Dokumentation verlangen.

Eine Anzeige ist vorgesehen: Auf-/Einbringen nach § 7 oder nach § 8 (in den dort genannten Absätzen) mit mehr als 500 m³ ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen.

Zusätzliche Regeln: durchwurzelbare Bodenschicht

Für das Auf-/Einbringen in die durchwurzelbare Bodenschicht:

  • Zulässig sind nur Bodenmaterial/Baggergut und eng begrenzte Gemische (u. a. mit bestimmten Bioabfällen/Klärschlämmen bei Einhaltung deren Qualitätsanforderungen).
  • Fremdbestandteile/Störstoffe nur in engen Grenzen.

Für land-/gartenbauliche Folgenutzung gilt ein Vorsorgeansatz: Schadstoffgehalte sollen 70 % der Vorsorgewerte nicht überschreiten.

Zusätzlich bestehen Verbote/Restriktionen für schutzwürdige Flächen (u. a. Wälder, Wasserschutzgebiete Zonen I/II, Naturschutzgebiete unter Bezug auf das Bundesnaturschutzgesetz).

Zusätzliche Regeln: unterhalb/außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht

Für Untergrundauffüllungen und Verfüllungen (unterhalb/außerhalb):
• Materialseitig grundsätzlich nur Bodenmaterial ohne Oberboden und bestimmtes sandig-kiesiges Baggergut.
• Bei Verfüllung einer Abgrabung/Tagebau oder Massenausgleich kann „Nicht-Besorgnis“ bei Einhaltung spezieller Werte/Materialklassen angenommen werden, zusätzlich mit Mindestabstand zum Grundwasser und in der Regel mit einer mindestens 2 m mächtigen durchwurzelbaren Bodenschicht oberhalb (sofern dort nicht ein technisches Bauwerk errichtet werden soll).
• Gebietsbeschränkungen (Wasserschutz-/Heilquellenschutzgebiete, empfindliche Gebiete wie Karst) können weiter einschränken, wasserrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
• Länderöffnung: Länder können andere Materialien/Überschreitungen der Werte (Tabellen 4/5) bei Nachweis ordnungsgemäßer, schadloser Verwertung zulassen.

Praktische Entscheidungslogik: In drei Schritten zur richtigen Verordnung

1) Technisches Bauwerk mit Bodeneinbau als Bauwerksbestandteil?

Dann gilt die EBV (Untersuchung, Materialklasse, Einbauweise, Gebietsbeschränkungen).

2) Durchwurzelbare Bodenschicht, Oberboden, Vegetationsschicht?

Dann gilt BBodSchV §§ 6–7 (auch auf technischen Bauwerken), die EBV ist insoweit ausgeschlossen.

3) Verfüllung/Massenausgleich/Untergrundauffüllung außerhalb technischer Bauwerke?

Dann gilt typischerweise BBodSchV § 8 (inkl. Grundwasserabstand, Überdeckung, Gebietsbeschränkungen).

Als zusätzliche Schnittstelle ist stets das Wasserrecht zu prüfen: Beide Verordnungen stellen klar, dass wasserrechtliche Regelungen Vorrang haben bzw. unberührt bleiben. Zudem sind Nutzungsverbote/-einschränkungen für Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete in beiden Regelwerken ausdrücklich geregelt.

Fazit: Abgrenzung nach Einbauort – Risikominimierung durch Zonierung

Die praktische Abgrenzung „EBV versus BBodSchV“ wird zuverlässig über Einbauort und Zweck gelöst. Der Bauwerkskern technischer Bauwerke wird nach EBV geprüft und ausgeführt. Bodenaufbau, durchwurzelbare Bodenschicht, Rekultivierung sowie Verfüllungen außerhalb technischer Bauwerke werden nach BBodSchV beurteilt. Wer Vorhaben früh in Zonen strukturiert und Untersuchung, Dokumentation sowie Anzeige- und Gebietsvorgaben passend einplant, reduziert Genehmigungs- und Umsetzungsrisiken und setzt Boden- und Grundwasserschutz konsistent um.

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