Probenahme nach LAGA PN 98

09.02.2026

Probenahme am Haufwerk nach LAGA PN 98, Illustration
Probenahme am Haufwerk nach LAGA PN 98, Illustration

Die LAGA PN 98 (LAGA-Mitteilung 32, Stand Mai 2019) ist eine seit 2001 geltende fachliche Richtlinie für die einheitliche Probenahme fester Abfälle und abgelagerter Materialien bei stofflicher Verwertung oder Beseitigung. Sie standardisiert das Vorgehen bei der Entnahme von Einzelproben, der Bildung von Mischproben (aus Einzelproben vermischt) und Sammelproben (aus Mischproben vermischt) bis hin zur Laborprobe.

Ziel ist eine nachvollziehbare, reproduzierbare und vor allem repräsentative Probenahme als belastbare Grundlage für Laboranalysen.

Grundprinzip: Repräsentativität als Maßstab der LAGA PN 98

Im Zentrum der LAGA PN 98 steht die Repräsentativität. Eine repräsentative Probe ist eine „Probe, deren Eigenschaften weitestgehend den Durchschnittseigenschaften der Grundmenge entsprechen“. Probenahmeplanung und -durchführung müssen daher so angelegt sein, dass die Heterogenität der Grundmenge angemessen erfasst wird.

Probenzahlen nach Volumen

Die LAGA PN 98 legt Mindestanzahlen für Einzelproben, Mischproben, Sammelproben und Laborproben fest – abhängig vom Volumen der Grundmenge. Die vollständige Übersicht enthält Tabelle 2 der LAGA PN 98.

Volumen der GrundmengeAnzahl EinzelprobenAnzahl MischprobenAnzahl SammelprobenAnzahl Laborproben
bis 30 m³82keine2
bis 60 m³123keine3
bis 100 m³164keine4
bis 150 m³205keine5
bis 200 m³246keine6
bis 300 m³287keine7
bis 400 m³328keine8
bis 500 m³369keine9
bis 600 m³4010keine10
bis 700 m³4410 + (1)111
bis 800 m³4810 + (2)111
bis 900 m³5210 + (3)111
bis 1000 m³5610 + (4)212
bis 1100 m³6010 + (5)212
bis 1200 m³6410 + (6)212

Regel für größere Grundmengen (Fortschreibung):

  • je angefangene 100 m³: je eine zusätzliche Mischprobe
  • je angefangene 300 m³: je eine Sammelprobe und je eine Laborprobe

Hinweis zur Reduzierung: Eine Reduzierung der Probenanzahl ist möglich, wenn bereits Erkenntnisse vorliegen, die auf ein gleichbleibendes Abfallprofil schließen lassen (z. B. Wiederholungsuntersuchungen).

Mindestprobenvolumen

Für die Laborprobe ist ein Mindestvolumen vorgeschrieben. Es wird maßgeblich beeinflusst durch:

  • Korngröße/Stückigkeit
  • Anzahl der zu analysierenden Parameter (inkl. erforderlicher Rückstellprobenmenge)

Wichtig ist: Das Mindestvolumen der Laborprobe darf nicht unterschritten werden, damit Analytik und Rückstellprobe abgesichert sind. Eine Übersicht des Mindestvolumens geht aus nachfolgender Tabelle 3 der LAGA PN 98 hervor:

Maximale Korngröße/Stückigkeit [mm]Mindestvolumen Einzelprobe [l]Mindestvolumen Laborprobe [l]
< 20,51
> 2 bis < 2012
> 20 bis < 5024
> 50 bis < 120510
> 120Stück = EinzelprobeStück = Einzelprobe

Ergänzung zur Parameteranzahl: Die tatsächlich erforderliche Laborprobengröße hängt zusätzlich von der Anzahl der zu untersuchenden Parameter und der benötigten Rückstellprobe ab. Die in Tabelle 3 genannten Mindestvolumina sind als Untergrenze einzuhalten; Abweichungen nach unten sind nur in begründeten Fällen (z. B. belastbare Vorerkenntnisse/Wiederholungsbeprobung) zu rechtfertigen.

Probengefäße und Transportbedingungen im Einklang mit der LAGA PN 98

Probengefäße und Transport sind so zu gestalten, dass Probenmaterial nicht verändert wird und keine relevanten Stoffe verloren gehen. Die LAGA PN 98 macht hierzu konkrete Vorgaben.

Anforderungen an Probengefäße

  • Probengefäße dürfen das Probenmaterial nicht beeinflussen und müssen sauber sein (ggf. Reinigung vor Einsatz).
  • Gefäße müssen dicht verschließbar sein; möglichst ist Lichtausschluss sicherzustellen (oder geeignete Abdeckung).
  • Zerbrechliche/instabile Gefäße sind in standfesten Probekästen/-behältern zu sichern.

Materialauswahl (typische PN-98-Zuordnung):

  • Für organische Parameter: dichtschließende Aluminium-, Edelstahl- oder Glasgefäße, vorzugsweise Braunglasflaschen mit Schliffstopfen.
  • Für nichtflüchtige anorganische Parameter: Kunststoffgefäße (z. B. PE-Weithalsflaschen, reißfeste PE-Beutel).
  • Für größere Probenmengen (z. B. Kompost, Klärschlamm, zu deponierende Abfälle): Aluminiumgefäße oder Kunststoffeimer mit Deckel (5/10/20 l) bzw. 50-l-Kunststofftonnen.

Sonderfall „Atmungsaktivität“: Für diese Untersuchung muss ein Luftraum im Gefäß verbleiben; Proben sind innerhalb von Stunden weiterzuverarbeiten, Einfrieren ist hier nicht zulässig.

Transport, Kühlung und Stabilisierung

  • Feste Abfallproben sind i. d. R. nicht chemisch konservierbar.
  • Bei höheren Außentemperaturen sind Kühlelemente und isolierende Umverpackungen einzusetzen, um Verluste flüchtiger Stoffe zu minimieren.
  • Für Transport und Lagerung ist nach PN 98 möglichst +4 °C bis +2 °C einzuhalten.
  • Für leichtflüchtige organische Stoffe: Probe sofort nach der Entnahme und ohne weitere mechanische Behandlung im Probengefäß mit blindwertfreiem Methanol (oder geeignetem Lösungsmittel) überschichten.
  • Bei Gefahr starker mikrobieller Zersetzung: Stabilisierung im Labor durch Einfrieren (−18 bis −20 °C); Analyse zeitnah durchführen.
  • Proben sind unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren; die Zeit bis zur Analyse ist so kurz wie möglich zu halten.
  • Für Versand/Transport durch Dritte und für Rückstellproben kann eine Versiegelung/Plombierung erforderlich sein.

Kennzeichnung der Probengefäße

Die Kennzeichnung muss dauerhaft und eindeutig sein und mindestens enthalten:

  • unverwechselbare Codierung oder eindeutige Bezeichnung
  • Ort und Datum der Probenahme
  • Art des Materials

Vorgehensweisen nach Probenahmesituation

Die PN 98 beschreibt unterschiedliche Verfahren, je nachdem, ob Abfälle ruhen, bewegt werden oder in Transportbehältern vorliegen. Leitsatz bleibt stets die Repräsentativität.

Ruhende Abfälle (Haufwerke)

Empfohlen wird eine segmentweise Beprobung des Haufwerks (Haufwerksbeprobung) und die Bildung von Mischproben aus Einzelproben, um die Heterogenität kontrolliert abzubilden.

Bewegte Abfallströme (Förderband, Fallstrom)

Bei bewegten Strömen ist die mechanische Entnahme aus dem laufenden Material der Regelfall. Für produktionstypische Abfälle ist dieses Vorgehen in der PN 98 besonders praxisnah beschrieben.

Probenahme aus Transportbehältern (LKW, Big-Bags, Fässer)

Auch die Entnahme aus Transport- und Lagerbehältern ist geregelt; entscheidend ist, dass die Probe die Grundmenge trotz möglicher Entmischung im Behälter angemessen repräsentiert.

Dokumentation und Aufbewahrungspflichten: vollständige Inhalte des Probenahmeprotokolls

Die Probenahme ist vollständig zu protokollieren. Das Probenahmeprotokoll dient als Checkliste für die Durchführung und als Referenz für die analytische Stelle. Die Dokumentation soll standardisiert erfolgen; eine fotografische Dokumentation ist ergänzend sinnvoll (z. B. Beweissicherung). Probenahmeprotokolle und zugehörige Daten sind fünf Jahre aufzubewahren (u. a. im Kontext DepV/EBV).

Inhalte des Probenahmeprotokolls nach Anhang C (vollständig)

A. Allgemeine Angaben (Anschriften)

  1. Veranlasser/Auftraggeber; Betreiber/Betrieb
  2. Landkreis/Ort/Straße; Objekt/Lage
  3. Grund der Probenahme
  4. Probenahmetag/Uhrzeit
  5. Probenehmer/Dienststelle/Firma
  6. Anwesende Personen
  7. Herkunft des Abfalls (Anschrift)
  8. Vermutete Schadstoffe/Gefährdungen
  9. Untersuchungsstelle

B. Vor-Ort-Gegebenheiten

  1. Abfallart/allgemeine Beschreibung
  2. Gesamtvolumen/Form der Lagerung
  3. Lagerungsdauer
  4. Einflüsse auf das Abfallmaterial (z. B. Witterung, Niederschläge)
  5. Probenahmegerät und -material
  6. Probenahmeverfahren
  7. Anzahl der Einzelproben; Mischproben; Sammelproben; Sonderproben (Beschreibung)
  8. Anzahl der Einzelproben je Mischprobe
  9. Probenvorbereitungsschritte
  10. Probentransport und -lagerung (inkl. Kühlung/evtl. Kühltemperatur)
  11. Vor-Ort-Untersuchung
  12. Beobachtungen bei der Probenahme/Bemerkungen
  13. Topographische Karte als Anhang? (ja/nein) plus Hochwert/Rechtswert
  14. Lageskizze (Lage der Haufwerke etc. und Probenahmepunkte, Straßen, Gebäude usw.)
  15. Ort; Unterschrift(en) Probenehmer; Datum; Anwesende/Zeugen

Anforderungen an den Probenehmer: Fachkunde, Sachkunde, Arbeitsschutz

Die PN 98 und die in Verordnungen verankerten Anforderungen definieren klar, wer Proben nehmen darf und unter welchen Bedingungen.

Fachkunde

Die Probenahme muss von geschultem, zuverlässigem Fachpersonal durchgeführt werden. In DepV/EBV wird gefordert, dass der Probenehmer die „für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde“ besitzt. Der Nachweis kann erfolgen durch:

  • technische Ausbildung (z. B. Hochschulstudium) oder
  • langjährige praktische Erfahrung plus erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmer-Lehrgang nach PN 98.

Die Qualifikation ist regelmäßig aktuell zu halten, z. B. über Fortbildungen im Fünfjahresrhythmus.

Sachkunde

Für weniger komplexe Fälle (z. B. Anlieferung von Abfällen auf Deponien) kann sachkundige Begleitung genügen. Dann reicht die nachgewiesene Teilnahme an einem PN-98-Lehrgang („Sachkunde“) ohne zwingendes Studium oder jahrelange Erfahrung.

Arbeitsschutz und korrekter Geräteeinsatz

Während der Probenahme gelten Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften; erforderliche PSA (z. B. Schutzanzug, Atemschutz) ist situationsabhängig einzusetzen. Probenahmestellen müssen sicher erreichbar sein. Der Probenehmer ist verantwortlich für korrekten Einsatz der Geräte (z. B. Bohrgerät, Schaufel, Hammer) und für die ordnungsgemäße Dokumentation; das Probenahmeprotokoll darf nur von einem Fachkundigen unterzeichnet werden.

Rechtlicher Rahmen: Wo LAGA PN 98 verbindlich ist

Die PN 98 ist keine Gesetzesnorm, wird aber durch Verweise in Regelwerken rechtlich verbindlich und gilt in weiteren Fällen als Stand der Technik.

DepV/Abfallablagerungsverordnung (Mantelverordnung)

Bereits seit 2009 wird die PN 98 für die Charakterisierung zu deponierender Abfälle verbindlich vorgegeben; die Regelung wurde mit Inkrafttreten der Mantelverordnung (August 2023) im deponierechtlichen Regelwerk fortgeführt. Damit bleibt PN 98 für Deponiekontexte verpflichtend.

Ersatzbaustoffverordnung (EBV)

Seit 2023 ist für mineralische Ersatzbaustoffe die Erstprüfung (Eignungsnachweis) nach PN 98 vorgeschrieben; Protokolle sind zu erstellen und fünf Jahre vorzuhalten.

Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Für bestimmte Verwertungsfälle im Bodenbereich verweist § 21 BBodSchV direkt auf die PN 98 (Beprobung von Haufwerken). In begründeten Fällen kann behördlich bei großer homogener Bodenmenge eine geringere Probenanzahl zugelassen werden.

KrWG und sonstige Hinweise

Das KrWG verankert die Pflicht zur Charakterisierung und Schadlosigkeit; die PN 98 wird häufig als Stand der Technik herangezogen und kann im Einzelfall behördlich angeordnet werden. Zusätzlich wird sie in Vollzugshinweisen genannt; DIN 19698-Teile sind in mehreren Regelwerken als gleichwertig anerkannt.

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