Bodengutachten: Keine allgemeine Pflicht!

12.03.2022

Bodengutachten: Keine allgemeine Pflicht
Bodengutachten: Keine allgemeine Pflicht

In den allermeisten Fällen besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Bodengutachtens. Im Netz finden sich jedoch zahlreiche anderslautende Angaben. Dieser Artikel klärt darüber auf, warum dies falsch ist, in welchen Fällen trotzdem eine Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens bestehen kann und warum es praktisch immer auch ohne rechtlichen Zwang sinnvoll ist.

Was ist 2008 passiert?

Bei zahlreichen Fundstellen im Internet, in denen eine Pflicht bejaht wird, taucht das Jahr 2008 auf. Hier sei durch eine Änderung des Bauordnungsrechtes die Pflicht zum Bodengutachten eingeführt worden. Dies ist falsch! Im Bauordnungsrecht ist nichts dergleichen festgehalten.

Ein Versuch, den Ursprung dieser Angabe nachzuvollziehen, führte bei einer Online-Recherche bis ins Jahr 2014. Hier wurde erstmals ein Artikel gefunden, der auf die vermeintliche Änderung des Bauordnungsrechts 2008 verweist. Leider wird ein entsprechender Paragraph nicht angegeben. Die zahlreichen späteren Artikel anderer Internetseiten, die ebenfalls auf das Jahr 2008 verweisen, geben ebenfalls keinen Hinweis auf konkrete Stellen im Gesetz.

Anscheinend wurde hier kritiklos voneinander abgeschrieben, so dass nun durch die Fülle an Fundstellen der Eindruck entstehen könnte, an dieser Sache sei etwas dran.

Auch Wikipedia hat diese Angabe übernommen. Während hier ebenfalls kein konkreter Paragraph genannt wird, wird immerhin eine Begründung angeführt. So ergebe sich die Pflicht daraus, dass ein Geotechnischer Bericht als Arbeitsgrundlage für den Nachweis der Standsicherheit benötigt werde. Fachlich sicher nicht falsch, ist dies rechtlich nicht mit einem Zwang zum Bodengutachten gleichzusetzen. Mehr hierzu nachfolgend.

(Update Dezember 2022: Der Abschnitt zur Verpflichtung zum Bodengutachten in der Wikipedia wurde inzwischen angepasst.)

Eine bauordnungsrechtlich festgeschriebene Pflicht zur Einholung und Vorlage eines Bodengutachtens existiert definitiv nicht! Was 2008 passiert sein soll, bleibt unklar.

Warum keine allgemeine Pflicht zum Bodengutachten besteht

Zunächst soll noch einmal ganz klar betont werden, dass sich aus dem Bauordnungsrecht, das übrigens in den Verantwortungsbereich der einzelnen Länder fällt, keine Pflicht zur Einholung eines Bodengutachtens ableiten lässt. Allerdings findet sich in der Bauordnung eines jeden Bundeslandes ein Paragraph, der auf die Standsicherheit von baulichen Anlagen eingeht. Diese muss selbstverständlich gewährleistet werden und wird auch durch die Bauaufsicht überprüft.

Hierzu sei auf die Norm DIN 1054 verwiesen, die Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau regelt. Diese Norm ist bauaufsichtlich eingeführt, das heißt, bei der Prüfung der Standsicherheit im Hinblick auf den Baugrund setzt sie die Maßstäbe für die Prüfung der Bauaufsicht.

Die in der Norm geforderten Nachweise lassen sich im Regelfall jedoch auch ohne Bodengutachten erbringen, etwa durch den Ansatz von Erfahrungswerten in Regelfällen. Ob dies angemessen ist, bleibt dem Planverfasser überlassen. Dies kann kritisch gesehen werden, da der Planverfasser, hier ein Architekt oder Tragwerksplaner, meist gar nicht beurteilen kann, ob die Erfahrungswerte zutreffend sind oder ob ein Regelfall vorliegt. Vor allem, wenn Bodenuntersuchungen eben nicht durchgeführt wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich daraus keine Pflicht zum Baugrundgutachten ableiten lässt.

Weiter soll auf die Norm DIN 4020 verwiesen werden. Diese regelt die „Geotechnischen Untersuchungen für bautechnische Zwecke“, also letztlich auch, wie ein Bodengutachten zu erstellen ist. Eine Pflicht zur Vorlage eines solchen Gutachtens könnte bestehen, wenn diese Norm bauaufsichtlich eingeführt wäre. Bestrebungen, diese Norm bauaufsichtlich einzuführen, waren bislang jedoch nicht erfolgreich. Dies wird unter anderem auch durch die Bauaufsicht der Länder damit begründet, dass in der DIN 1054 mehrfach auf die DIN 4020 verwiesen wird.

Daraus ergibt sich jedoch keine zwingende Kontrolle durch den Prüfer. Allerdings kann nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags WD 7 – 3000 – 143/20 vom 18. Januar 2021, „eine mittelbare Geltung einzelner Aspekte im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden“. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zur Beauftragung bzw. zur Vorlage eines eines Bodengutachtens wird jedoch auch hier klar verneint.

Wann trotzdem eine Pflicht zum Bodengutachten bestehen kann

Während keine allgemeine Pflicht zur Vorlage eines Bodengutachtens besteht, kann dies im Einzelfall schon der Fall sein.

Konkretes Beispiel sind Arbeiten, die sich auf Nachbargrundstücke auswirken können, etwa wenn in Nähe zum Nachbargrundstück eine Baugrube (z.B. für einen Keller) ausgehoben wird. Hier kann sich die Pflicht zum Bodengutachten aus der Rechtsprechung ergeben. § 909 BGB verbietet Vertiefungen, die dazu führen, dass der „Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert“.

Der Bauherr handelt hier schuldhaft, wenn er „gleichwohl nicht die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen trifft, um diese Vertiefungsfolgen zu vermeiden. […] Fehlen ihm die erforderlichen Fachkenntnisse, so muss er einen Spezialisten beiziehen […]. Erforderlichenfalls ist ein Baugrund- und Gründungsgutachten einzuholen“ (siehe Roth, in Staudinger BGB, Neubearbeitung 2020).

Außerdem werden Bauherrn auch von der Bauaufsicht unter bestimmten Bedingungen zur Vorlage eines Bodengutachtens verpflichtet. Als Beispiel sei Frankfurt am Main genannt. Hier wird ein Gutachten für Flächen gefordert, die der Stadt als Altlastenflächen bekannt sind.

Auch kann sich eine entsprechende Forderung aus Bebauungsplänen ergeben. Für diese werden oft Bodenuntersuchungen veranlasst, die jedoch den Anforderungen an die Untersuchung für konkrete Bauvorhaben nicht genügen. Wenn hier problematische Bodenverhältnisse festgestellt werden, kann für die Grundstücke, die vom Bebauungsplan erfasst werden, die Vorlage eines Bodengutachtens für die Erteilung einer Baugenehmigung gefordert werden.

Zur Hinweis-, Aufklärungs- und Beratungspflicht des Planers

Oben wurde bereits angedeutet, dass es im Regelfall in die Verantwortung des Planers fällt, die Standsicherheit von Bauwerken zu gewährleisten, und dass dieser meist nicht in der Lage ist, den Baugrund ausreichend zu beurteilen. Dies liegt nicht etwa daran, dass der Planer unfähig ist, sondern daran, dass die Beurteilung von Bodenverhältnissen eben ein anderes Berufsbild darstellt, nämlich das des Bodengutachters.

Ist der Planer nicht in der Lage, den Baugrund zu beurteilen, muss er den Bauherrn darauf hinweisen. Die Hürden hierfür sind gerade in Zusammenarbeit mit nicht sachkundigen Bauherrn hoch. So muss in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen werden, wenn der Planer die Unterstützung eines Bodengutachters benötigt, um die geschuldete mängelfreie Planung liefern zu können. Die Folgen, die sich ergeben, wenn der Bauherr die Hinzuziehung eines Bodengutachters ablehnt, müssen klar benannt werden.

Kommt der Planer seiner Hinweispflicht nicht nach, kann er für mögliche Schäden, die daraus resultieren, in Haftung genommen werden. Dass ein Bodengutachten im Grunde zum Pflichtprogramm einer sachgerechten Planung gehört, geht auch aus der Rechtsprechung hervor. Für weiterführende Lektüre sei an dieser Stelle auf das Urteil des OLG Naumburg vom 29.1.2014, Az. 12 U 149/13, hingewiesen.

Hat der Planer seine Pflichten jedoch nicht verletzt und sich der Bauherr wider besseren Wissens gegen die Erstellung eines Bodengutachtens entschieden, so wird es im Falle der Verwirklichung eines Schadens schwierig, den Schaden erstattet zu bekommen. Dem Planer sei in diesem Fall jedoch dringend angeraten, sich auf einen solches Vorhaben gar nicht erst einzulassen und den Auftrag dann im Zweifel eben abzulehnen.

Fazit zur Bodengutachten-Pflicht

Eine allgemeine Pflicht zur Vorlage eines Bodengutachtens besteht eindeutig nicht. Die Hinweise auf eine Änderung des Bauordnungsrechtes im Jahr 2008 sind irreführend. In konkreten Einzelfällen, die sich aus dem Bauvorhaben oder dem Baugrund ergeben, kann eine solche Verpflichtung jedoch resultieren.

Nicht zu verwechseln mit einer Pflicht zur Erstellung eines Bodengutachtens sind die Hinweispflichten des Planers. Wird diesen in ausreichendem Maße nachgekommen, kann sich der Bauherr jedoch indirekt zur Beauftragung eines Bodengutachters verpflichtet sehen, um für mögliche Schäden nicht selbst aufkommen zu müssen.

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Wie es bei Ihrem konkreten Bauvorhaben um die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bezug auf das Baugrund- und Gründungsgutachten bestellt ist, sollte im Zweifel im Rahmen einer Beratung durch einen entsprechend versierten Fachanwalts geklärt werden.

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