Seit dem 1. Februar gelten neue Vorschriften im Bereich der Schnellwechseleinrichtungen bei Hydraulikbaggern. Diese Anforderungen betreffen speziell die Sicherheitsvorkehrungen, die verhindern sollen, dass Anbauwerkzeuge unbeabsichtigt gelöst werden. Ältere Systeme müssen daher überprüft werden, um den gegenwärtigen Standards zu entsprechen. Falls nötig, sind Anpassungen vorzunehmen, um die neuen Sicherheitsnormen zu erfüllen.
Anpassungen der Gefährdungsbeurteilungen erforderlich
Unternehmen, die Schnellwechsler im Einsatz haben, sind nun angehalten, ihre Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich der neuen Regelungen zu überarbeiten. Sollte sich bei dieser Überprüfung herausstellen, dass die bestehenden Systeme den neuen Anforderungen nicht genügen, sind entsprechende Nachrüstungen verpflichtend. Die BG BAU spielt in diesem Kontext eine unterstützende Rolle, indem sie finanzielle Zuschüsse, sogenannte Arbeitsschutzprämien, für die Nachrüstung bietet.

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Änderungen der Normen und Anforderungen
Mit der Einführung der neuen Sicherheitsanforderungen endet die Vermutungswirkung der bisherigen Norm EN 474-1:2006+A6:2019. Nun müssen die Anforderungen der EN 474-1:2022 sowie EN 474-5:2022+AC:2022 beachtet werden, die spezifisch vorschreiben, dass Schnellwechsler Sicherungseinrichtungen enthalten. Diese Vorgaben sollen das Risiko von Unfällen durch herabfallende Anbaugeräte minimieren, welches durch nicht korrekt ausgeführte Verriegelungen bei älteren Systemen besteht.
Maßnahmen bei Baustellenkontrollen
Während Baustellenkontrollen können Aufsichtspersonen der BG BAU, bei dem Vorfinden von Schnellwechslern ohne die vorgeschriebenen Sicherungssysteme, Auflagen verhängen. Es besteht die Möglichkeit, dass bei Nichtkonformität eine Untersagung der Arbeiten im Gefahrenbereich verfügt wird. Dies zeigt die Wichtigkeit, die aktuellen Normen umzusetzen, um sicherheitsrelevante Standards auf Baustellen zu garantieren.
Finanzielle Unterstützung durch die BG BAU
Die BG BAU unterstützt seit dem 1. Februar 2025 die Um- und Nachrüstung finanziell, indem Unternehmen Arbeitsschutzprämien beantragen können. Diese Förderung beschränkt sich auf die Nachrüstung bestehender Einrichtungen und sieht eine Erstattung von bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten vor, wobei der maximale Betrag auf 1.800 Euro pro Maßnahme festgelegt ist. Neue Maschinen werden nicht mehr durch diese Zuschüsse gefördert.