EuGH bestätigt Ausschluss sanktionierter Personen von Hauptversammlungen

13.03.2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Rechtssache C-465/24 klargestellt, dass im Rahmen von EU-Sanktionen das Einfrieren von Anteilen – bekannt als Asset Freeze – zur Folge hat, dass sanktionierte Personen von der Teilnahme und vom Stimmrecht in Hauptversammlungen ausgeschlossen werden. Diese Entscheidung betrifft nicht direkt die STRABAG SE, jedoch bestätigt sie die bisherige Praxis des Unternehmens, die sie nach der Sanktionierung des russischen Oligarchen Oleg Deripaska und später der MKAO Rasperia Trading Limited umgesetzt hat.

Umsetzung der Sanktionen bei STRABAG SE

Die STRABAG SE hat seit der Verhängung der EU-Sanktionen gegen Oleg Deripaska und Rasperia Trading Limited streng darauf geachtet, die Bestimmungen des Asset Freeze einzuhalten. Das Unternehmen hat Rasperia von allen Hauptversammlungen ausgeschlossen und den Entzug ihres Stimmrechts sichergestellt. Diese Maßnahmen wurden durch das jüngste Urteil des EuGH nun bestätigt.

Klarstellungen und weitere Maßnahmen

Der Vorstandsvorsitzende der STRABAG SE, Stefan Kratochwill, hat folgende Maßnahmen des Unternehmens bekanntgegeben: Neben dem Ausschluss von Hauptversammlungen wurden alle Dividendenzahlungen eingefroren, das von Rasperia entsandte Aufsichtsratsmitglied abberufen und der Anteil von Rasperia an STRABAG SE auf unter 25 Prozent reduziert. Kratochwill betont, dass diese Schritte im Einklang mit der neuen EuGH-Entscheidung stehen, die die Rechtsauffassung der STRABAG SE stärkt.

Offene Verfahren und Klarstellung der Rechtssituation

Obwohl Rasperia gegen die Beschlüsse der STRABAG SE Hauptversammlungen angefochten und ein Vorabentscheidungsverfahren beim österreichischen OGH angestrengt hat, sieht das Unternehmen die maßgebliche sanktionsrechtliche Fragestellung durch das aktuelle EuGH-Urteil als geklärt an. Das EuGH-Urteil bestätigt, dass sanktionierte Inhaber von Anteilszertifikaten kein Teilnahme- und Stimmrecht in Hauptversammlungen haben. Damit wird der Ausschluss von Rasperia als rechtmäßig erachtet.

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