Wann ist die Fällperiode?

Unter Fällperiode ist der Zeitraum zu verstehen, in dem regulär Baumfällungen gestattet sind. Dies betrifft den Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar.

Es ist übrigens egal, ob der Baum in NRW, Hamburg, Berlin oder Sachsen gefällt werden soll. Die Fällperiode leitet sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz ab und ist unabhängig von den einzelnen Ländern einheitlich geregelt. Dies dient dem Tierschutz: Durch die zeitliche Beschränkung der Fällung wird beispielsweise vermieden, dass Nistplätze von Vögeln zerstört und die Vögel getötet werden.

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Regelungen zur Baumfällung im Bundesnaturschutzgsetz?

Im Bundesnaturschutzgesetz ist der Zeitraum negativ bestimmt, also wann Baumfällungen eben nicht erlaubt sind. § 39 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) gibt hierfür den Zeitraum von 1. März bis zum 30. September an (Vegetationsperiode). Außerhalb der Fällperiode ist es nicht nur verboten Bäume zu fällen. Auch das „auf den Stock setzen“, also die Beseitigung der Äste bis auf wenige Triebe, ist untersagt. Erlaubt sind „schonende Form- und Pflegeschnitte“, um Zuwachs zu beseitigen und die Bäume gesund zu halten.

Ausgenommen von dem Verbot sind Bäume im Wald, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen. Also auch etwa Obstbäume im heimischen Garten. Da immer auch Sonderregelungen zum Artenschutz greifen können empfiehlt es sich jedoch immer, sich zuerst bei der zuständigen Behörde oder der Gemeindeverwaltung zu informieren.

Natürlich dürfen auch innerhalb der Fällperiode Bäume meist nicht einfach so gefällt werden. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere dann erforderlich, wenn sie als „Geschützte Landschaftsbestandteile“ gelten oder es sich um ein sogenanntes Naturdenkmal handelt. Ganzjähriger Schutz vor Fällung kann auch bestehen, wenn der gleiche Baum regelmäßig wiederkehrend als Nistplatz genutzt wird. Dies ist zum Beispiel bei Storchen der Fall.

Umgekehrt besteht allerdings auch die Möglichkeit, Bäume außerhalb der Fällperiode zu fällen, wenn eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegt. Dies kann zum Beispiel vorkommen, wenn eine Fällung für Baumaßnahmen unumgänglich ist oder wenn der Baum erkrankt ist. Hier ist natürlich besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob weitere Bestimmungen einer Fällung im Wege stehen.

Wo und wie wird der Antrag auf Baumfällung gestellt?

Die Antrag auf Genehmigung einer Baumfällung richtet sich an das zuständige Umwelt- und Naturschutzamt. Manche Ämter bieten hierfür Vordrucke und Formulare an. Neben der Art der geplanten Maßnahmen werden auch Angaben zum Baum wie Art, Umfang des Stamms oder Umfang der Baumkrone. Viele Garten- und Landschaftsbauer bieten die Antragstellung als Service an.