Klage gegen Deichbau bei Otterstadt abgewiesen

21.03.2025

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klage mehrerer Landwirte gegen den geplanten Deichbau bei Otterstadt abgewiesen. Das Urteil fiel am 9. Dezember 2024, Aktenzeichen 1 C 10210/23.OVG. Die Entscheidung betrifft das Vorhaben der Deicherneuerung im Zuge des Hochwasserschutzkonzepts des Landes Rheinland-Pfalz. Die Kläger hatten sich gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 6. November 2017 und den ergänzenden Beschluss vom 8. Februar 2023 gewandt.

Hintergrund des Planfeststellungsbeschlusses

Der Planungsbereich des Deichs befindet sich teilweise innerhalb eines Flora-, Fauna-, Habitat-Gebiets (FFH). Dort sind schützenswerte Lebensraumtypen wie „Naturnahe Kalk-Trockenrasen“ und „Magere Flachland-Mähwiesen“ vorhanden. Die Prüfung unterschiedlicher Varianten des Deichausbaus ergab, dass eine anteilige Deichrückverlegung die einzige genehmigungsfähige Lösung im Einklang mit dem FFH-Gebietsschutz darstellt. Am 6. November 2017 fiel die Entscheidung zugunsten dieser Variante.

Kritikpunkte der Kläger, Begründung des Urteils

Die Kläger, Eigentümer oder Pächter von landwirtschaftlich genutzten Flächen, befürchten einen Verlust an Nutzfläche durch die Deichrückverlegung. Nachdem das Gericht 2019 auf mögliche Abwägungsmängel hingewiesen hatte, überprüfte das Land den Planfeststellungsbeschluss und ergänzte ihn 2023. Dennoch hielt das Oberverwaltungsgericht an der ursprünglichen Entscheidung fest.

Das Gericht befand den Planfeststellungsbeschluss inklusive Ergänzung für rechtmäßig. Die anteilige Deichrückverlegung sei mit dem Natur- und Artenschutzrecht in Einklang. Während das Projekt die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets touchiere, bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Zweifel an der Abweichungsentscheidung. Die Notwendigkeit eines wirksamen Hochwasserschutzes überwiege die Beeinträchtigung des Gebiets.

Die von den Klägern favorisierte Variante des Ausbaus des bestehenden Deichs wurde abgelehnt, da sie eine erhebliche Zerstörung von schützenswerten Flächen zur Folge hätte. Konkret wären 5.000 m² „Naturnaher Kalk-Trockenrasen“ und 9.000 m² „Magere Flachland-Mähwiesen“ betroffen. Die planfestgestellte Variante hingegen beansprucht lediglich 590 m² des Kalk-Trockenrasens und lässt die Mähwiesen unberührt.

Weitere Aspekte des Urteils

Das Urteil schließt auch Abwägungsfehler aus, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Vernässungs- und Überflutungsfolgen durch Druck- und Grundwasser. Falls die durch den Deichbau entstehenden kleinklimatischen Veränderungen die Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe bedrohen sollten, sind im Planfeststellungsbeschluss Entschädigungen für die Betroffenen vorgesehen.

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