Die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) ist seit dem 1. August 2023 in Kraft und regelt den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe (MEB) in „technische Bauwerke“. Ob ein Vorhaben als technisches Bauwerk einzuordnen ist, entscheidet regelmäßig darüber, welche umweltfachlichen Anforderungen gelten: im Regelfall die ErsatzbaustoffV – oder vorrangig andere Rechtsregime, insbesondere bodenschutzrechtliche Regeln zum Auf- und Einbringen in den Boden.
Legaldefinition und Kernelemente der ErsatzbaustoffV
Rechtsdefinition nach § 2 Nr. 3 ErsatzbaustoffV
Die ErsatzbaustoffV definiert das „technische Bauwerk“ legal wie folgt:
„jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird“
Typische Beispiele technischer Bauwerke
An die Grunddefinition knüpft eine nicht abschließende Aufzählung typischer technischer Bauwerke an. Genannt werden insbesondere:
- Straßen/Wege/Parkplätze
- Baustraßen
- Schienenverkehrswege
- befestigte Lager- und Stellflächen
- Leitungsgräben und Baugruben
- Hinterfüllungen
- Erdbaumaßnahmen (z. B. Lärm- und Sichtschutzwälle)
- Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen
Zudem fällt auch ländlicher Wegebau (z. B. Forst- und Landwirtschaftswege) unter die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung.
Rolle der Anlagen 2 und 3
Die Anlagen sind nicht bloß Anhänge, sondern strukturieren den Anwendungsfall technisch:
- Anlage 2 enthält die maßgeblichen Einbauweisen für technische Bauwerke.
- Anlage 3 konkretisiert Einsatzmöglichkeiten in spezifischen Bahnbauweisen und verweist hierfür auf eine Richtlinie der Deutsche Bahn AG.
Abgrenzung zu bodenbezogenen Anwendungen nach BBodSchV
Grundsatz: ErsatzbaustoffV nur für Einbau in technische Bauwerke
Die ErsatzbaustoffV regelt die Verwertung von MEB nur durch Einbau in technische Bauwerke. Sie regelt nicht die Verwertung „auf oder in den Boden“ außerhalb technischer Bauwerke. Das Auf- oder Einbringen von Materialien außerhalb technischer Bauwerke auf oder in den Boden wird über die Bundes-Bodenschutz und Altlastenverordnung geregelt. Auch auf einem technischen Bauwerk fällt die Herstellung bzw. das Aufbringen einer durchwurzelbaren Bodenschicht in den Anwendungsbereich der BBodSchV. (Siehe auch Ersatzbaustoffverordnung vs. BBodSchV: Abgrenzung, Schnittstellen und Praxisleitfaden für Bodeneinbau)
Grenzbereich Massenausgleich
Beim Massenausgleich (Bodenbewegungen innerhalb einer Baumaßnahme) gilt nach LAGA-Vollzugshilfe (Fragen und Antworten zur EBV) grundsätzlich §§ 6 bis 8 BBodSchV, soweit das verwendete Bodenmaterial nicht Bestandteil eines vor Ort zu errichtenden technischen Bauwerkes wird. Maßgeblich bleibt die Abgrenzung „bautechnische Funktion“ versus „Bodenfunktion“.
Deichbau: ausdrücklich nicht erfasst
Die ErsatzbaustoffV gilt nicht im Deichbau. Die bodenschutzrechtliche Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Boden (LABO) erläutert ergänzend:
- Deiche sind wasserbauliche Anlagen zum Hochwasserschutz.
- Die BBodSchV steuert die Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf Deichen.
- Die ErsatzbaustoffV enthält keine Regeln für die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Deichbau.
Beispiel für bodenfunktionsdominierte Maßnahmen
Nicht Gegenstand der ErsatzbaustoffV sind beispielhaft Profilierungen in Parkanlagen, Golfplätzen und Freizeitanlagen, sofern darauf keine bautechnischen Einrichtungen (z. B. Wege/Pisten) errichtet werden.
Typische Anwendungsfälle und häufige Grenzfälle
Funktions- und bauweisenorientierte Einordnung
Aus Legaldefinition, Anlagenbezug und Vollzugshilfen ergibt sich eine klare Praxislogik: Technische Bauwerke sind typischerweise Tiefbau-/Verkehrsanlagen und erdbauliche Einrichtungen, die eine bautechnische Funktion erfüllen (z. B. Tragfähigkeit, Verkehrsführung, Sicherung/Stabilisierung, technische Nutzung) und nach den Einbauweisen der Anlagen geplant/errichtet werden.
Fallgruppen, die regelmäßig als technische Bauwerke gelten
- Verkehrsflächen und befestigte Flächen: Straßen/Wege/Parkplätze, Baustraßen sowie Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen; auch ländliche Wege können erfasst sein.
- Schienenverkehrswege: gehören zum Katalog; für spezifische Bahnbauweisen erfolgt die Konkretisierung über Anlage 3 (Anknüpfung an Bahn-Richtlinien).
- Erd- und Leitungsbau: Leitungsgräben, Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen (z. B. Lärm- und Sichtschutzwälle).
- Böschungs- und Bermenstabilisierung: Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen.
Grenzfälle mit besonderem Prüfbedarf
1) Böschungsstabilisierung innerhalb von Verfüllungen
Bei der Verfüllung von Abgrabungen richtet sich die Maßnahme grundsätzlich nach BBodSchV. Allerdings können innerhalb solcher Verfüllungen technische Bauwerke (Stützkörper/Böschungsstabilisierung) nach ErsatzbaustoffV angelegt werden, sofern für die Standsicherheit notwendig. Dann sollen ingenieurtechnische Notwendigkeit und eine maßgebliche Verbesserung der Standsicherheit nachzuweisen sein.
2) Leitungsgräben unter einer durchwurzelbaren Bodenschicht
Ein besonders praxisrelevanter Grenzfall: Leitungsgräben sind zwar als technische Bauwerke in Anlage 2 mit bestimmten Einbauweisen vorgesehen. Diese Einbauweisen sind jedoch auf eine bautechnische Deckschicht (z. B. Straßenaufbau) bezogen. Wenn nach der Verfüllung unmittelbar eine durchwurzelbare Bodenschicht aufgebracht werden soll (z. B. Leitungsbau auf unbebautem Grundstück), ist „in der Regel“ davon auszugehen, dass die einschlägigen Einbauweisen nicht greifen (siehe LAGA, „Fragen und Antworten zur EBV“). Dann handelt es sich regelmäßig nicht um eine in Anlage 2 geregelte Einbauweise – mit entsprechenden Rechtsfolgen für die Einordnung.
Vollzugs- und Verfahrensfolgen: Warum die Einordnung rechtlich „zählt“
Die Einordnung als technisches Bauwerk ist verfahrensrechtlich relevant, weil die ErsatzbaustoffV daran Pflichten und Erleichterungen knüpft:
- Dokumentations- und Lieferscheinpflichten beziehen sich ausdrücklich auf den Weg bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk.
- Der Einbau wird geregelt über grundsätzliche Anforderungen (§ 19/20) sowie spezifische Anforderungen (Einbauweisen Anlage 2/3). Je nach Materialklasse/Belastung wird konkretisiert, was im Regelfall zulässig ist.
Abweichungen von Anlage 2/3 und Einzelfallzulassung (§ 21)
Gerade wegen der strikten Bindung an die Einbauweisen existiert ein eigenes Instrument für Abweichungen: Entspricht der geplante Einbau nicht den Einbauweisen aus Anlage 2 und 3, kann die zuständige Behörde dies zulassen. Nach Darstellung des Bundesumweltministeriums erfolgt dies – wie schon vor Inkrafttreten der ErsatzbaustoffV – im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Voraussetzung ist, dass nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind. Diese Systematik gilt auch für Stoffe, die die ErsatzbaustoffV selbst nicht regelt (Zulassung im Einzelfall).



