Eine Baugrubenabnahme dient der Feststellung, ob das im Bodengutachten angesetzte Baugrundmodell mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt. Außerdem wird überprüft, ob der Erdbauer auch seine Vorgaben, etwa die zulässigen Böschungswinkel, eingehalten hat. Es besteht auch die Möglichkeit lediglich eine Abnahme durchführen zu lassen, die sich auf eine Beurteilung des Baugrunds beschränkt.
Eine Baugrubenabnahme ist insbesondere auch dann sinnvoll, wenn kein Bodengutachten erstellt wurde. So kann eine qualifizierte Ersteinschätzung erfolgen und gegebenenfalls Empfehlungen zu gezielten Erkundungen auf Grundlage der festgestellten Bodenverhältnisse ausgesprochen werden. Dieser Fall sollte jedoch möglichst nicht vorkommen und ein Bodengutachten immer vorliegen. Am besten bereits vor dem Grundstückskauf.
Für eine Baugrubenabnahme findet eine Besichtigung der Baugrube durch den Bodengutachter statt. Dies sollte im Idealfall unter Anwesenheit aller Beteiligten erfolgen. Je nach Vereinbarung und Erfordernis sind ergänzende Versuche Teil der Abnahme, beispielsweise Plattendruckversuche zur Kontrolle der Verdichtung der Baugrubensohle oder etwaiger Tragschichten oder auch Rammsondierungen.
Abschließend wird die Abnahme protokolliert. Gegebenenfalls vorhandene Mängel in der Ausführung werden erfasst und der Erdbauer zur Nachbesserung aufgefordert. Weichen die Baugrundverhältnisse von der Prognose ab, werden gegebenenfalls notwendige ergänzende Maßnahmen festgelegt. Hierunter fallen zum Beispiel Tieferführungen bei nicht tragfähigen Böden.
Baugrubenabnahme ≠ Baugrunderkundung
Eine Baugrubenabnahme ersetzt ausdrücklich keine Baugrunderkundung. Zwar kann der Bodengutachter den sichtbaren Boden der Baugrube auf grundsätzliche Eignung hin überprüfen, allerdings vermag er es nicht, in den Baugrund hinein zu blicken. Der angeschnittene Boden in der Baugrube mag optisch tragfähig erscheinen, dennoch können eine Torfschicht oder weiche Böden einen halben Meter unterhalb der Baugrubensohle liegen, die später zu massiven Problemen führen können. Nicht ohne Grund schreibt die DIN 1997-2 (Eurocode 7) vor, dass die Aufschlusstiefe so gewählt werden muss, dass alle Bodenschichten erfasst werden, die vom Bauwerk beeinflusst werden.
In begründeten Ausnahmen, die letztlich aber nur vom ortskundigen Gutachter beurteilt werden können, kann sicherlich von der Normung abgewichen werden. Wurde eine Baugrube ohne Baugrundgutachten erstellt und ergibt es sich nun, dass die Gründungssohle vollständig im Fels liegt, wird der Auftraggeber sich auf der einen Seite zwar je nach vertraglicher Vereinbarung über einen ordentlichen Nachtrag freuen dürfen. Allerdings kann hier der Gutachter ggf. ohne ergänzende Aufschlüsse feststellen, dass der Baugrund für die vorgesehene Gründung geeignet ist.