Nach DIN EN 1997-1 (Eurocode EC 7) bzw. DIN 4020 und DIN 1054 wird zwischen drei verschiedenen Geotechnischen Kategorien unterschieden. In diesem Artikel wird die Geotechnische Kategorie GK 1 umfassend behandelt.

Eine Übersicht und grundsätzliche Informationen finden sich im übergeordneten Artikel zum Thema Geotechnische Kategorien.

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Die GK 1 umfasst Baumaßnahmen mit geringem Schwierigkeitsgrad mit Bezug auf Baugrund und Bauwerk. Bei der Entscheidung, ob eine solche Einstufung zulässig ist, sind die Anmerkungen im Anhang AA der DIN 4020 bzw. der DIN 1054 hilfreich.

Die hier genannten Kriterien dürften die zulässigen Anwendungsfälle weitgehend abschließend beschreiben. Andere als die unten beschriebenen Fälle sind wahrscheinlich in die Geotechnische Kategorie GK 2 oder GK 3 einzuordnen. So ist eine Einstufung in GK 1 zum Beispiel bei Pfahlgründungen und Verankerungen überhaupt nicht vorgesehen.

Baugrundverhältnisse bei GK 1

Ein Bauvorhaben kann in Geotechnische Kategorie GK 1 eingeordnet werden, wenn einfache und überschaubare Baugrundverhältnisse vorliegen, die „nach gesicherter örtlicher Erfahrung als tragfähig und setzungsarm bekannt“ sind. Die Geländeoberfläche ist eben oder schwach geneigt.

Grundwasser darf hier keine Rolle spielen. So muss sich der Grundwasserspiegel unterhalb der Baugruben- bzw. Gründungssohle befinden. Als Maß in nichtbindigen Böden kann üblicherweise ein Abstand von 0,5 m angesetzt werden.

Bei bindigen Böden, die eine hohe kapillare Steighöhe aufweisen, können differenziertere Betrachtungen erforderlich sein. So kann zum Beispiel das Grundwasser in einer Messstelle 0,5 m unter der späteren Aushubsohle anstehen und der Boden durch die Kapillarwirkung dennoch auch noch oberhalb der Aushubsohle vom Grundwasser beeinflusst sein.

In DIN EN 1997-1 ist eine Ausnahme zum Thema Grundwasser beschrieben. So darf bei Aushub unter Grundwasser auch dann von GK 1 ausgegangen werden, wo eine „vergleichbare örtliche Erfahrung vorliegt, dass ein Aushub im Grundwasser unbedenklich ist“.

Geotechnische Kategorie GK 1 bei verschiedenen Bauwerken

Ob die Geotechnische Kategorie GK 1 angesetzt werden darf, hängt nicht nur vom Baugrund alleine ab. Auch an Bauwerke und Bauverfahren werden Bedingungen gestellt, die nachfolgend erläutert werden.

Hochbauten

Bei Hochbauten kann die Geotechnischen Kategorie GK 1 Anwendung finden, wenn das Bauwerk setzungsunempfindlich ist und eine Flachgründung ausgeführt wird. Für Lasten gilt:

  • Stützenlasten maximal 250 kN
  • Streifenlasten maximal 100 kN/m

Typische Beispiele für Bauwerke dieser Kategorie sind Einfamilienhäuser, eingeschossige Hallen und Garagen.

Ein weiterer Faktor für die Einstufung in Geotechnische Kategorie GK 1 ist die Erfüllung der Voraussetzungen für den vereinfachten Tragfähigkeitsnachweis gemäß DIN 1054, A6.10 A (1) a) bis c). Die Gründungssohle muss waagerecht verlaufen und das Fundament darf nicht regelmäßig oder überwiegend dynamisch beansprucht werden.

Zudem sind Gründungsplatten zulässig, sofern das Bauwerk maximal zweigeschossig und gut ausgesteift ist.

GK 1 ist nur zulässig, wenn kein Nachweis der Standsicherheit hinsichtlich Erdbebenbelastungen nach DIN EN 1998-5/NA erforderlich ist. Zudem darf das Bauwerk keine negativen Auswirkungen auf die Standsicherheit oder Gebrauchstauglichkeit umliegender baulicher Anlagen haben.

Baugruben, Gräben und Geländeabfangungen

Baugruben und Gräben sind der Geotechnischen Kategorie GK 1 zuzuordnen, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören geböschte Baugruben und nicht verbaute Gräben, sofern diese den Vorgaben der DIN 4124 entsprechen und kein Grundwassereinfluss besteht.

Stützbauwerke zur Geländeabfangung dürfen eine maximale Höhe von 2,0 m aufweisen, vorausgesetzt, dass erdseitig nur geringe Lasten wirken. Ebenso fallen Gräben, zum Beispiel für Leitungen oder Rohre, mit einer maximalen Tiefe von 2 m in diese Kategorie, sofern sie nicht in das Grundwasser reichen.

Die Stützung von Grabenwänden kann durch Grabenverbaugeräte gemäß DIN 4124, Abschnitt 5, erfolgen. Hierunter fallen zum Beispiel:

Alternativ ist auch ein waagerechter oder senkrechter Normverbau nach DIN 4124, 6.2 und 7.3, möglich.

Andere Arten des Verbaus sind hier nicht vorgesehen.

Erddämme

Erddämme können der GK 1 zugeordnet werden, wenn sie auf tragfähigem Baugrund errichtet werden und eine maximale Höhe von 3 m nicht überschreiten. Verkehrsflächen auf der Dammkrone sind in diesem Zusammenhang zulässig.

Dämme, die ständig oder zeitweise bis zu 2 m über dem luftseitig angrenzenden Gelände eingestaut sind, fallen ebenfalls in diese Kategorie, sofern der Baugrund die erforderliche Tragfähigkeit aufweist.

Die Folgen der Anwendung von GK 1

Da es sich bei der GK 1 ausschließlich um „einfache“ Fälle handelt, sieht die DIN 4020 hier einen reduzierten Umfang des Geotechnisches Berichtes vor. So ist bei allen Kategorien stets ein Geotechnischer Bericht zu erstellen, der sich hier jedoch auf den Nachweis beschränkt, dass die Anwendbarkeit zulässig ist. Die Baugrunduntersuchungen und ggf. durchgeführten Grundwasseruntersuchungen sind zu beschreiben, darzustellen und zu kommentieren.

Zuweilen wird die Ansicht vertreten, dass für Vorhaben der Geotechnischen Kategorie GK 1 keine Baugrundaufschlüsse notwendig seien. Dies wird unter anderem daraus abgeleitet, dass hier auch kein Sachverständiger für Geotechnik notwendig sei. Oder umgekehrt: Die DIN 4020 gibt vor, dass bei GK 2 und GK 3 ein Sachverständiger für Geotechnik einzuschalten sei.

So kann aber durchaus auch die Auffassung vertreten werden, dass der Nachweis, dass die Geotechnische Kategorie GK 1 angesetzt werden darf, ohne Aufschlüsse überhaupt nicht erbracht werden kann. Sicherlich sind die Anforderungen an Anzahl und Qualität der Aufschlüsse aber andere als bei GK 2 oder gar GK 3. Ein Hinweis auf die Notwendigkeit von Aufschlüssen lässt sich auch der DIN EN 1997-1 entnehmen. Die spricht hier allgemein von „qualitativen geotechnischen Untersuchungen“.